B1 Klärung von Gegenstand, Zweck, Evaluationsfragestellungen und Nutzung
Gegenstand, Zweck und Fragestellungen einer Evaluation sowie ihre vorgesehene Nutzung werden so bestimmt, dass sie für alle Beteiligten klar sind.

B2 Berücksichtigung des Kontexts
Die Einflüsse des Kontexts auf den Evaluationsgegenstand werden identifiziert und beachtet.

B3 Rechtzeitigkeit
Eine Evaluation wird so geplant und durchgeführt, dass ihre Ergebnisse rechtzeitig zum Zeitpunkt der vorgesehenen Nutzung vorliegen.

B4 Evaluationsvereinbarung
Auftraggebende und Evaluierende verständigen sich möglichst früh und verbindlich über die wesentlichen Elemente einer Evaluation und halten diese schriftlich fest, insbesondere Zweck, Gegenstand, Fragestellungen und Methodik der Evaluation, Pflichten und Rechte der Beteiligten, für die Evaluation verfügbare Ressourcen, Fristen für die Erreichung bestimmter Teilergebnisse und die Berichterstattung sowie Offenlegung und Kommunikation der Evaluation und ihrer Ergebnisse.

B5 Zweckmässiges Evaluationskonzept
Ein Evaluationskonzept orientiert sich an Gegenstand, Zweck und Fragestellungen der Evaluation sowie, wenn angebracht, an einem Wirkmodell des Evaluationsgegenstandes. Evaluationsansatz, Bewertungskriterien, Erhebungsmethoden und Vorgehen werden so bestimmt, dass der Evaluationszweck mit den verfügbaren Ressourcen bestmöglich erfüllt werden kann und die Ergebnisse den grösstmöglichen Nutzen stiften.

B6 Wissenschaftlichkeit bei Datenerhebungen und -auswertungen
Die Wahl der Datenquellen sowie der Methoden zur Datenerhebung und -auswertung richtet sich nach den Evaluationsfragestellungen und dem sich daraus ergebenden Informationsbedarf und der Datenlage. Erhebungen und Auswertungen erfolgen nach wissenschaftlichen Prinzipien unter Beachtung der massgeblichen Forschungs- und Ethikstandards sowie der Anforderungen an die gute Praxis.

B7 Massvolle Datenerhebung
Auswahl und Umfang der zu erhebenden und auszuwertenden Daten beschränken sich auf das zur Erfüllung des Evaluationszwecks notwendige Mass. Es wird darauf geachtet, dass die Datenerhebung den Evaluationsgegenstand so wenig wie möglich beeinträchtigt und beeinflusst.

B8 Gültigkeit und Zuverlässigkeit von Datenerhebungen
Es werden Datenquellen so verwendet und Verfahren zur Erhebung und Auswertung von Daten so eingesetzt, dass Gültigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse und der gewonnenen Interpretationen für den gegebenen Zweck sichergestellt sind.

B9 Qualität und Aussagekraft von Informationen
Die Methodik und die in einer Evaluation gewonnenen, verarbeiteten und präsentierten Daten und Informationen werden systematisch auf Qualität, Fehler und Grenzen der Aussagekraft überprüft.