• Art. 1: Name und Sitz
    Die «Schweizerische Evaluationsgesellschaft» (Gesellschaft) ist ein Verein nach Art.60 ff. ZGB mit Sitz in der Stadt Bern.
  • Art. 2: Zweck
    ¹ Die Gesellschaft
    a. fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch über Evaluationen zwischen der Politik, der Verwaltung, den Hochschulen und der Beratung;
    b. fördert die Qualität von Evaluationen und deren Verbreitung.
    ² Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  • Art. 3: Mitgliedschaft
    ¹ Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie andere Institutionen sein.
    ² Die juristischen Personen und die Institutionen teilen die Namen derjenigen natürlichen Personen mit, die sie vertreten.
    ³ Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  • Art. 4: Organe
    Die Organe der Gesellschaft sind:
    a. die Mitgliederversammlung;
    b. der Vorstand;
    c. die Kontrollstelle.
  • Art. 5: Mitgliederversammlung
    ¹ Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen.
    ² Die Mitgliederversammlung
    a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes;
    b. wählt die beiden Mitglieder der Kontrollstelle;
    c. genehmigt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und nimmt die Rechnung ab;
    d. legt die Mitgliederbeiträge fest;
    e. nimmt Stellung zu Grundsatzproblemen;
    f. beschliesst die Statutenänderungen;
    g. entscheidet mit zwei Dritteln der Anwesendenüber die Auflösung.
  • Art. 6: Vorstand
    ¹ Dem Vorstand gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten höchstens 8 Personen an. Der Vorstand organisiert sich selbst.
    ² Der Vorstand nimmt alle Aufträge wahr, die nicht einem anderen Organ zustehen. Insbesondere:
    a. beruft er die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor;
    b. bestellt er Arbeitsgruppen und umschreibt ihren Auftrag;
    c. legt er das Arbeitsprogramm fest;
    d. beschliesst er die Ausgaben;
    e. vertritt er die Gesellschaft nach aussen;
    f. erstellt er jährlich einen Bericht über die Geschäftsführung.
    ³ Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wiederwählbar.
  • Art. 7: Einnahmen
    Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich wie folgt zusammen:
    a. Mitgliederbeiträge;
    b. Zuwendungen;
    c. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Publikationen.
  • Art. 8: Haftung
    Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf dem Mitgliederbeitrag.

    Stand: Beschluss Generalversammlung vom 13.09.2019, Luzern.

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